Artikel 15 VO (EG) 2008/1249
Repräsentative Preise
(1) Die Preise werden festgestellt durch:
- a)
- die Betreiber von Schlachtbetrieben, in denen jährlich mindestens 20000 von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene, ausgewachsene Rinder und/oder von ihnen gekaufte ausgewachsene Rinder geschlachtet werden;
- b)
- die Betreiber von Schlachtbetrieben, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und in denen jährlich weniger als 20000 von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene, ausgewachsene Rinder und/oder von ihnen gekaufte ausgewachsene Rinder geschlachtet werden;
- c)
- natürliche oder juristische Personen, die jährlich mindestens 10000 ausgewachsene Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen und
- d)
- natürliche oder juristische Personen, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benennt und die jährlich weniger als 10000 ausgewachsene Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen.
Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass sich die Preisfeststellung in seinem Hoheitsgebiet mindestens bezieht auf
- a)
- 25 % der Schlachtungen ausgewachsener Rinder in den Regionen, auf die insgesamt mindestens 75 % der Gesamtschlachtungen in dem Mitgliedstaat entfallen, und
- b)
- 30 % der insgesamt in seinem Hoheitsgebiet geschlachteten ausgewachsenen Rinder.
(2) Bei den gemäß Absatz 1 festgestellten Preisen handelt es sich um die Preise für ausgewachsene Rinder, die im Bezugszeitraum geschlachtet wurden, bezogen auf das Kaltgewicht des Schlachtkörpers gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Bei Schlachtbetrieben, die von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung aufgezogene ausgewachsene Rinder schlachten, entspricht der festgestellte Preis dem Durchschnittspreis, der für die in der betreffenden Woche in diesem Betrieb geschlachteten Rinder gleicher Kategorie und Klasse gezahlt wird.
Bei den Preisfeststellungen für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen ist das jeweilige durchschnittliche Schlachtkörpergewicht anzugeben; außerdem ist anzugeben, ob die Preise zur Berücksichtigung jedes der Elemente in Artikel 13 berichtigt worden sind.
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