Artikel 14 VO (EG) 2008/1249

Kategorien und Klassen für die Feststellung der Marktpreise

(1) Die Preisfeststellung für die einzelstaatlichen Märkte und den Unionsmarkt anhand des in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper erfolgt wöchentlich und erstreckt sich auf die folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen für die in Anhang IV Teil A Abschnitt II derselben Verordnung genannten Kategorien:

a)
Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3;
b)
Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3;
c)
Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: R3;
d)
Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, U4, R3, R4, O3, O4;
e)
Schlachtkörper von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben: R3, R4, O2, O3, O4, P2, P3;
f)
Schlachtkörper von anderen mindestens 12 Monate alten weiblichen Tieren: U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4.

(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet als eine Region zählen oder in mehrere Regionen unterteilt werden soll. Diese Entscheidung wird auf der Grundlage folgender Kriterien getroffen:

a)
Größe des Hoheitsgebiets;
b)
Bestehen von Verwaltungsebenen;
c)
geografische Preisunterschiede.

Das Vereinigte Königreich wird jedoch mindestens in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland unterteilt, die ihrerseits wiederum anhand der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien unterteilt werden können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

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