Artikel 13 VO (EG) 2008/1249

Festzustellender Marktpreis

(1) Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzustellende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, ohne Mehrwertsteuer, gezahlt an den Lieferer für das Tier. Dieser Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper gemäß der Referenzschlachtkörperaufmachung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, am Haken der Schlachtstätte gewogen und eingestuft.

(2) Das zugrunde zu legende Gewicht ist das Warmgewicht des Schlachtkörpers, das spätestens eine Stunde nach der Schlachtung festgestellt wird.

Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers entspricht dem Warmgewicht gemäß Unterabsatz 1 abzüglich 2 %.

(3) Zum Zweck der Feststellung der Marktpreise wird der Schlachtkörper im vom Fettgewebe nicht befreiten Zustand aufgemacht, den Hals entsprechend den Veterinärvorschriften zugerichtet:

a)
ohne Nieren;
b)
ohne Nierenfettgewebe;
c)
ohne Beckenfettgewebe;
d)
ohne Saumfleisch;
e)
ohne Nierenzapfen;
f)
ohne Schwanz;
g)
ohne Rückenmark;
h)
ohne Sackfett;
i)
ohne Oberschalenkranzfett;
j)
ohne Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).

(4) Zur Anwendung von Anhang V Teil A Abschnitt V Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf die Entfernung des Fettgewebes nur bei einem Teil der äußeren Fettschichten durchgeführt werden, und zwar

a)
bei der Hüfte, beim Lendenstück und in der Mitte des Rippenstücks;
b)
beim dicken Ende der Brust und im Umkreis der Geschlechtsorgane, des Afters und des Schwanzes;
c)
bei der Oberschale.

(5) Im Fall der Abweichung des gewogenen und eingestuften Schlachtkörpers am Haken von der Referenzschlachtkörperaufmachung gemäß Absatz 3 wird sein Gewicht durch die Anwendung der in Anhang III festgesetzten Berichtigungsfaktoren an die Referenzaufmachung angepasst. In diesem Fall wird der Preis pro 100 kg Schlachtkörper entsprechend angepasst.

Ergeben sich für das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Unterabsatz 1 gleiche Anpassungen, so werden diese auf einzelstaatlicher Grundlage berechnet. Ändern sie sich von einem Schlachtbetrieb zum anderen, so werden sie für jeden Betrieb einzeln berechnet.

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