Artikel 12 VO (EG) 2008/1249

Kontrollberichte und Folgemaßnahmen

(1) Die Berichte über die Kontrollen gemäß Artikel 11 sind von den nationalen Kontrollbehörden zu erstellen und aufzubewahren. In den Berichten sind insbesondere die Zahl der kontrollierten Schlachtkörper und die Zahl der Schlachtkörper mit falscher Einstufung bzw. nichtkonformer Kennzeichnung anzugeben. Sie müssen außerdem vollständige Einzelheiten über die Schlachtkörperaufmachungen sowie gegebenenfalls Angaben über ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften enthalten.

(2) Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 11 in nennenswertem Umfang unrichtige Einstufungen bzw. nichtkonforme Kennzeichnungen festgestellt, so gilt Folgendes:

a)
Die Zahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper und die Kontrollfrequenz werden erhöht;
b)
die Lizenzen bzw. Zulassungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können entzogen werden.

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