Artikel 11 VO (EG) 2008/1249

Kontrollen vor Ort

(1) Die Leistung der Einstufer gemäß Artikel 8 sowie die Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den in Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Betrieben werden vor Ort ohne Vorankündigung von einer von den Einstufungsstellen und vom Schlachthof unabhängigen Einrichtung kontrolliert.

Die Anforderung, von den Einstufungsstellen unabhängig zu sein, findet jedoch keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde selbst diese Kontrollen durchführt.

(2) Alle zugelassenen Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich zu kontrollieren. Jede Kontrolle muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper beziehen.

Für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt höchstens 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten, setzen jedoch die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen und die zu kontrollierende Mindestanzahl Schlachtkörper anhand ihrer Risikoanalyse fest, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachthöfen geschlachteten ausgewachsenen Rinder und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen in diesen Schlachthöfen Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie zur Anwendung der Bestimmungen von Unterabsatz 2 getroffen haben, spätestens bis zum 1. Juli 2009 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben mit.

(3) Alle zugelassenen Betriebe, die Schlachtkörper anhand apparativer Klassifizierungsmethoden einstufen, werden in den ersten zwölf Monaten nach Erteilung der Lizenz gemäß Artikel 9 Absatz 1 vierteljährlich mindestens sechsmal kontrolliert. Danach sind die Kontrollen in allen zugelassenen Betrieben, die Schlachtkörper anhand apparativer Klassifizierungsmethoden einstufen, vierteljährlich mindestens zweimal durchzuführen. Dabei muss die Stichprobe mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper umfassen. Kontrolliert werden insbesondere

a)
die Schlachtkörperkategorie;
b)
die Messgenauigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden in Anwendung des in Anhang II Teil A Abschnitt 3 vorgesehenen Punkte- und Grenzwertsystems;
c)
die Schlachtkörperaufmachung;
d)
die tägliche Kalibrierung sowie alle anderen technischen Aspekte der apparativen Klassifizierung, die dafür maßgeblich sind, dass eine mindestens ebenso hohe Messgenauigkeit erreicht wird wie im Zertifizierungstest;
e)
die täglichen Kontrollberichte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.

(4) Untersteht die Kontrollbehörde nicht einer staatlichen Stelle, so sind die Kontrollen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 unter der physischen Überwachung einer staatlichen Stelle nach denselben Kriterien mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die staatliche Stelle wird regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeiten der Kontrollbehörde unterrichtet.

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