Artikel 10 VO (EG) 2008/1249

Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden

(1) Betriebe, die Schlachtkörper nach apparativen Methoden einstufen,

a)
bestimmten die Kategorie des Schlachtkörpers, gegebenenfalls in Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
b)
erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der apparativen Klassifizierungsmethoden, insbesondere über etwaige Mängel und die erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(2) Die Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden ist nur gültig, wenn

a)
die Schlachtkörperaufmachung derjenigen beim Zertifizierungstest entspricht oder
b)
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden hat.

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