Artikel 10 VO (EG) 2008/1249
Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden
(1) Betriebe, die Schlachtkörper nach apparativen Methoden einstufen,
- a)
- bestimmten die Kategorie des Schlachtkörpers, gegebenenfalls in Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- b)
- erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der apparativen Klassifizierungsmethoden, insbesondere über etwaige Mängel und die erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(2) Die Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden ist nur gültig, wenn
- a)
- die Schlachtkörperaufmachung derjenigen beim Zertifizierungstest entspricht oder
- b)
- zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden hat.
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