Artikel 9 VO (EG) 2008/1249
Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz zur Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil ihres Hoheitsgebiets erteilen.
Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang II Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für einen Zertifizierungstest gebunden.
Mindestens zwei Monate vor Beginn dieses Tests übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang II Teil B. Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Testergebnisse. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Zertifizierungstests übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang II Teil C.
(2) Wird auf der Grundlage eines Zertifizierungstests, bei dem mehrere Schlachtkörperaufmachungen berücksichtigt wurden, eine Lizenz zur Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.
(3) Nach entsprechender Unterrichtung der Kommission können die Mitgliedstaaten eine Lizenz zur Zulassung apparativer Klassifizierungsmethoden in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil ihres Hoheitsgebiets auch ohne Zertifizierungstest erteilen, vorausgesetzt, eine Lizenz dieser Art ist bereits in einem anderen Teil dieses Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat für identische apparative Klassifizierungsmethoden erteilt worden, und zwar auf der Grundlage eines Zertifizierungstests mit einer Schlachtkörperstichprobe, die in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse für die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats geschlachteten ausgewachsenen Rinder ebenso repräsentativ ist.
(4) Änderungen der technischen Spezifikationen von apparativen Klassifizierungsmethoden, für die eine Lizenz erteilt wurde, sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und vorbehaltlich des Nachweises zulässig, dass derartige Änderungen dazu führen, dass ein höherer Genauigkeitsgrad erreicht wird als im Zertifizierungstest.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.