Artikel 8 VO (EG) 2008/1249
Einstufung durch qualifizierte Einstufer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung durch qualifizierte Einstufer mit einer entsprechenden Lizenz vorgenommen wird. An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt.
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