Artikel 7 VO (EG) 2008/1249
Mitteilung der Einstufungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der gemäß Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommenen Einstufung werden der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung durchführen lässt, schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt.
(2) Zum Zweck der Übermittlung der Einstufungsergebnisse werden in die für den Tierlieferanten oder ersatzweise die natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung der Schlachtung verantwortlich ist, bestimmte Rechnung oder das ihr beigefügte Dokument folgende Angaben je Schlachtkörper eingetragen:
- a)
- die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse anhand der entsprechenden Buchstaben und Zahlen gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
- b)
- das gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ermittelte Schlachtkörpergewicht mit der Angabe, ob es sich um das Warm- oder das Kaltgewicht handelt;
- c)
- die Aufmachung der Schlachtkörper zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung am Haken;
- d)
- gegebenenfalls die Angabe, dass die Einstufung anhand apparativer Klassifizierungsmethoden erfolgt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe a Fleischigkeits- und Fettgewebsunterklassen umfasst, wenn diese Angaben verfügbar sind.
Die Angabe der Aufmachung der Schlachtkörper gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist nicht obligatorisch, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur eine einzige Aufmachung vorschreiben.
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