Artikel 6 VO (EG) 2008/1249

Einstufung und Kennzeichnung

(1) Die Einstufung und Kennzeichnung gemäß Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden im Schlachtbetrieb selbst durchgeführt.

(2) Die Einstufung, die Kennzeichnung und das Wiegen der Schlachtkörper erfolgen spätestens eine Stunde nach dem Stechen des Tieres.

In den Fällen, in denen die apparativen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 9 jedoch keine Einstufung der Schlachtkörper ermöglichen, erfolgen die Einstufung und die Kennzeichnung am Tag der Schlachtung.

(3) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper erfolgt anhand einer Markierung, die die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angibt.

Diese Markierung erfolgt durch Stempelaufdruck auf der Außenseite des Schlachtkörpers mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte nach einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Verfahren; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein.

Die Stempel sind auf dem Hinterviertel am Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, sofern die Kommission hiervon im Voraus unterrichtet wird, auf jedem Viertel andere Stellen bestimmen.

(4) Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 der Kommission(1) und Anhang I Abschnitt I Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission(2) können die Mitgliedstaaten statt der Markierung eine Etikettierung zulassen, die folgenden Kriterien genügt:

a)
die Etiketten dürfen nur an zur Schlachtung von Tieren zugelassene Betriebe abgegeben und von diesen verwendet werden; sie müssen mindestens 50 cm2 groß sein;
b)
sie müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 3 die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Kenn- oder Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass die Einstufung nach apparativen Klassifizierungsmethoden erfolgt ist;
c)
die Angaben gemäß Buchstabe b müssen gut lesbar sein; Korrekturen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind auf dem Etikett deutlich vermerkt und wurden unter Überwachung der zuständigen Behörden nach von ihnen festgelegten praktischen Bedingungen vorgenommen;
d)
die Etiketten müssen fälschungssicher und unzerstörbar fest auf jedem Viertel an den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Stellen angebracht sein.

Erfolgt die Einstufung nach apparativen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 11, so ist die Etikettierung obligatorisch.

(5) Die Markierungen und Etikettierungen gemäß den Absätzen 3 und 4 dürfen nicht vor dem Entbeinen der Viertel entfernt werden.

(6) Die Angabe der Kategorie erfolgt gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.

Zur etwaigen Angabe von Unterklassen bzw. Unterteilung der Kategorie nach dem Alter werden andere Zeichen verwendet als für die Einstufung.

(7) Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Schlachtkörpern nach den Absätzen 3 bis 6 gelten nicht für zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Schlachtkörper selbst entbeinen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 6.

(2)

ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

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