Artikel 5 VO (EG) 2008/1249

Abweichung von der obligatorischen Einstufung von Schlachtkörpern

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anforderungen für die Einstufung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gemäß Anhang V Teil A Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für zugelassene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 ausgewachsene Rinder wöchentlich schlachten, nicht obligatorisch sind.

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