Artikel 17 VO (EG) 2008/1249

Wöchentliche Mitteilung der Preise an die Kommission

(1) Gemäß Artikel 36 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nach Artikel 16 Absätze 4 bis 7 berechneten Preise mit. Sie teilen diese Preise anderen Stellen erst mit, nachdem sie sie der Kommission mitgeteilt haben.

(2) Können aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder aufgrund der saisonabhängigen Versorgung in einem Mitgliedstaat oder in einer Region keine Preise für eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern einer oder mehrerer der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Klassen festgestellt werden, so kann die Kommission die für diese Klasse oder Klassen zuletzt festgestellten Preise zugrunde legen; hält diese Lage während mehr als zwei Wochen hintereinander an, so kann die Kommission beschließen, diese Klasse oder Klassen zeitweilig nicht zur Preisfeststellung heranzuziehen und die entsprechende(n) Gewichtung(en) vorübergehend neu aufzuteilen.

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