Artikel 30 VO (EG) 2008/1249

Einstufung und Kennzeichnung

(1) Die Einstufung und Kennzeichnung gemäß Anhang V Teil C Abschnitte III und V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden im Schlachthof selbst durchgeführt.

(2) Die Einstufung, die Kennzeichnung und das Wiegen der Schlachtkörper erfolgen spätestens eine Stunde nach dem Stechen des Tieres.

(3) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, die in den beteiligten Betrieben nach Maßgabe des Handelsklassenschemas gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestuft worden sind, erfolgt durch Stempelaufdruck, aus dem die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse hervorgehen.

Bei diesem Stempelaufdruck nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren ist unverwischbare, ungiftige Tinte zu verwenden.

Die Kategorien werden wie folgt bezeichnet:

a)
L: Schlachtkörper von unter zwölf Monate alten Schafen (Lämmern);
b)
S: Schlachtkörper anderer Schafe.

(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Kennzeichnung durch eine fälschungssichere und fest angebrachte Marke ersetzt wird.

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