Artikel 31 VO (EG) 2008/1249

Einstufung durch qualifizierte Einstufer

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung durch ausreichend qualifizierte Einstufer vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten bestimmen dieses Personal mittels eines Zulassungsverfahrens oder mittels Benennung einer hierfür zuständigen Einrichtung.

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