Artikel 32 VO (EG) 2008/1249
Kontrollen vor Ort
(1) Die Leistung der Einstufer gemäß Artikel 31 sowie die Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den beteiligten Betrieben werden vor Ort ohne Vorankündigung von einer von den Einstufungsstellen und vom jeweiligen beteiligten Betrieb unabhängigen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung kontrolliert.
Die Anforderung, von den Einstufungsstellen unabhängig zu sein, findet jedoch keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde selbst diese Kontrollen durchführt.
Untersteht die Kontrollstelle jedoch keiner Behörde, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unter denselben Bedingungen mindestens einmal jährlich unter physischer Aufsicht einer Behörde durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Kontrollstelle werden der Behörde regelmäßig mitgeteilt.
(2) Alle teilnehmenden Betriebe, die eine Einstufung vornehmen und im Jahresdurchschnitt wöchentlich 80 Schafe oder mehr schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich zu kontrollieren. Jede Kontrolle muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper beziehen.
Für teilnehmende Betriebe, die im Jahresdurchschnitt weniger als 80 Schafe wöchentlich schlachten, setzen jedoch die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen und die zu kontrollierende Mindestanzahl Schlachtkörper anhand ihrer Risikoanalyse fest, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachthöfen geschlachteten Schafe und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen in diesen Schlachthöfen Rechnung getragen werden.
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