Artikel 33 VO (EG) 2008/1249

Festzustellender Marktpreis

(1) Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Schafen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ermittelnde Marktpreis ist der dem Lieferanten für Lämmer mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlte Preis frei Schlachthof vor Mehrwertsteuer. Dieser Preis wird ausgedrückt je 100 kg Schlachtkörpergewicht gemäß der Referenzaufmachung nach Anhang V Teil C Abschnitt IV der genannten Verordnung, am Haken im Schlachthof gewogen und eingestuft.

(2) Als Gewicht wird das um den kühlungsbedingten Gewichtsverlust bereinigte Warmgewicht des Schlachtkörpers zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.

(3) Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, so passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang V Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.

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