Artikel 34 VO (EG) 2008/1249

Mitteilung der Preise an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe oder sonstigen Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind (nachfolgend „beteiligte Betriebe” genannt), sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

(2) Gemäß Artikel 36 teilen die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Kommission für alle beteiligten Betriebe den Durchschnittspreis, der für jede Lammqualität im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für alle teilnehmenden Betriebe ermittelt wurde, sowie die entsprechenden Mengen mit. Entfallen auf eine bestimmte Qualität jedoch weniger als 1 % der Gesamtmenge, so braucht der genannte Preis nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem den gewichtsabhängigen Durchschnittspreis aller in Klassen eingeteilten, für die Preisermittlung verwendeten Lammschlachtkörper mit.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Preise für jede der im Anhang V Teil C Abschnitt III Absatz 1 beschriebenen Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen nach Gewichtskriterien zu unterteilen. Unter „Qualität” ist die Kombination der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen zu verstehen.

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