Artikel 34 VO (EG) 2008/1249

Mitteilung der Preise an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe oder sonstigen Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind (nachfolgend „beteiligte Betriebe” genannt), sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

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