Artikel 39 VO (EG) 2008/1249

Von den Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)
zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung angewendet werden;
b)
die Genauigkeit der gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung festgestellten Preise zu gewährleisten;
c)
Verstöße wie insbesondere die Fälschung und betrügerische Benutzung der Stempel und Etiketten oder die Einstufung durch unbefugtes Personal zu ahnden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission baldmöglichst über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

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