Artikel 38 VO (EG) 2008/1249

Gemeinschaftlicher Kontrollausschuss

(1) Der Gemeinschaftliche Kontrollausschuss gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „der Ausschuss” genannt, hat die Aufgabe, vor Ort Folgendes zu kontrollieren:

a)
die Anwendung der Vorschriften über die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern und Schafen;
b)
die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata;
c)
die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Der Ausschuss besteht aus höchstens

a)
drei Sachverständigen der Kommission, von denen einer den Vorsitz des Ausschusses führt;
b)
einem Sachverständigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c)
acht Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Fachkenntnisse, vor allem auf den Gebieten der Einstufung von Schlachtkörpern und der Marktpreisermittlung und der besonderen Art der durchzuführenden Arbeiten.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Ausschussmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

(3) Die Kontrollen finden in den Schlachthöfen, auf Fleischmärkten, in Interventionszentren, in Preisnotierungszentren und den zentralen oder regionalen Dienststellen statt, die für die Anwendung der in Artikel 1 genannten Vorschriften zuständig sind.

(4) Die Kontrollen werden in regelmäßiger Folge in den Mitgliedstaaten durchgeführt und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Rind- und Schaffleischerzeugung in den besuchten Mitgliedstaaten oder den bei der Anwendung der Handelsklassenschemata auftretenden Problemen.

Das Programm der Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter der besuchten Mitgliedstaaten dürfen an den Kontrollen teilnehmen.

Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollbesuche in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Anforderungen der Kommission aus. Zu diesem Zweck lässt er der Kommission das ausführliche Programm der geplanten Kontrollbesuche dreißig Tage im Voraus zukommen; die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jedem Besuch über Programm und Programmablauf.

(5) Am Ende jedes Kontrollbesuchs treten die Ausschussmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Ausschussmitglieder ziehen anschließend die gebotenen Schlussfolgerungen zu den in Absatz 1 genannten Punkten.

Der Vorsitzende des Ausschusses erstellt einen Bericht zu den durchgeführten Kontrollen unter Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Schlussfolgerungen. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat schnellstmöglich und den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

Werden in dem Bericht gemäß Unterabsatz 2 Mängel in den verschiedenen kontrollierten Tätigkeitsbereichen festgestellt oder Empfehlungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Tätigkeit abgegeben, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle geplanten oder vorgenommenen Änderungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts.

(6) Die Kommission erstattet den Ausschussmitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

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