Artikel 37 VO (EG) 2008/1249
Regelmäßige Überprüfung der Gewichtungskoeffizienten
(1) Die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 18, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 35 werden regelmäßig überprüft, um den auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene eingetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(2) Für jede Überprüfung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die überprüften Gewichtungskoeffizienten mit.
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