ANHANG II VO (EG) 2008/1249
ZULASSUNG VON APPARATIVEN KLASSIFIZIERUNGSMETHODEN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1
TEIL A
1. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von einer Prüfergruppe, die aus mindestens fünf lizenzierten Sachverständigen für die Einstufung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder bestehet, ein Zertifizierungstest durchgeführt wird. Zwei Mitglieder dieser Prüfergruppe müssen aus dem den Test durchführenden Mitgliedstaat stammen. Die anderen Prüfer stammen jeweils aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Prüfergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger. Die Kommissionsdienststellen und Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten können dem Test als Beobachter beiwohnen. Die Mitglieder der Prüfergruppe arbeiten autonom und anonym. Der betreffende Mitgliedstaat benennt einen Zertifizierungstestkoordinator, der folgende Kriterien erfüllt:- —
Er ist nicht Mitglied der Prüfergruppe,
- —
er verfügt über zufrieden stellende Fachkenntnisse und arbeitet völlig autonom,
- —
er überwacht das autonome und anonyme Arbeiten der Mitglieder der Prüfergruppe,
- —
er erfasst die Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe sowie die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden,
- —
er trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden während der gesamten Dauer des Zertifizierungstests weder Mitgliedern der Prüfergruppe noch interessierten Dritten zugänglich sind,
- —
er bestätigt die Klassifizierungsergebnisse für die einzelnen Schlachtkörper und kann Schlachtkörper, wenn noch festzulegende objektive Gründe vorliegen, aus der Analysestichprobe ausschließen.
Er ist nicht Mitglied der Prüfergruppe,
er verfügt über zufrieden stellende Fachkenntnisse und arbeitet völlig autonom,
er überwacht das autonome und anonyme Arbeiten der Mitglieder der Prüfergruppe,
er erfasst die Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe sowie die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden,
er trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden während der gesamten Dauer des Zertifizierungstests weder Mitgliedern der Prüfergruppe noch interessierten Dritten zugänglich sind,
er bestätigt die Klassifizierungsergebnisse für die einzelnen Schlachtkörper und kann Schlachtkörper, wenn noch festzulegende objektive Gründe vorliegen, aus der Analysestichprobe ausschließen.
2. Der Zertifizierungstest ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:- —
Jede der einzelnen Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen wird in drei Unterklassen unterteilt,
- —
es ist eine Stichprobe aus mindestens 600 validierten Schlachtkörpern erforderlich,
- —
von den zur apparativen Klassifizierung für tauglich befundenen Schlachtkörpern dürfen höchstens 5 % abgelehnt werden.
Jede der einzelnen Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen wird in drei Unterklassen unterteilt,
es ist eine Stichprobe aus mindestens 600 validierten Schlachtkörpern erforderlich,
von den zur apparativen Klassifizierung für tauglich befundenen Schlachtkörpern dürfen höchstens 5 % abgelehnt werden.
3. Für jeden validierten Schlachtkörper gilt der Mittelwert der Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe als die korrekte Einstufung dieses Schlachtkörpers. Um die Richtigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden abschätzen zu können, werden die Ergebnisse der Geräteklassifizierung für jeden validierten Schlachtkörper dem Mittelwert der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Prüfer gegenübergestellt. Die resultierende Messgenauigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden wird nach folgendem Punktesystem bestimmt:
Fleischigkeit | Fettgewebe | |
---|---|---|
Keine Fehler | 10 | 10 |
Fehler von 1 Einheit (d. h. 1 Unterklasse darüber oder darunter) | 6 | 9 |
Fehler von 2 Einheiten (d. h. 2 Unterklassen darüber oder darunter) | - 9 | 0 |
Fehler von 3 Einheiten (d. h. 3 Unterklassen darüber oder darunter) | - 27 | - 13 |
Fehler von mehr als 3 Einheiten (d. h. mehr als 3 Unterklassen darüber oder darunter) | - 48 | - 30 |
Fleischigkeit | Fettgewebe | |
---|---|---|
Systematischer Fehler | ± 0,30 | ± 0,60 |
Steigung der Regressionslinie | 1 ± 0,15 | 1 ± 0,30 |
TEIL B
- —
-
Die Daten, an denen der Zertifizierungstest stattfindet,
- —
-
eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats eingestuften Schlachtkörper ausgewachsener Rinder,
- —
-
die statistischen Methoden, die zur Auswahl der Stichprobe von in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse repräsentativen Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats erschlachtet wurden, angewandt werden,
- —
-
die Name(n) und Anschrift(en) des (der) Schlachthofs(-höfe), in dem (denen) der Zertifizierungstest stattfindet, mit Erläuterung des Testablaufs und der Effizienz der Schlachtlinie(n), einschließlich der Arbeitsgeschwindigkeit je Stunde,
- —
-
die Schlachtkörperaufmachung(en), die im Zertifizierungstest berücksichtigt wird (werden),
- —
-
eine Beschreibung des Klassifizierungsgeräts und seiner technischen Merkmale, insbesondere des Sicherheitsmechanismus für den Fall von Fehlmanipulationen,
- —
-
die Namen der lizenzierten Sachverständigen, die der betreffende Mitgliedstaat als Mitglieder der Prüfergruppe für den Zertifizierungstest benannt hat,
- —
-
den Namen des Testkoordinators, mit Nachweis seiner Fachkenntnis und Autonomie,
- —
-
Namen und Anschrift der von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Auswertung der Ergebnisse des Zertifizierungstests benannten unabhängigen Einrichtung.
TEIL C
- —
-
Eine Abschrift der von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe und vom Koordinator während des Zertifizierungstests ausgefüllten und unterzeichneten Klassifizierungsbögen,
- —
-
eine Abschrift der vom Koordinator während des Zertifizierungstests abgezeichneten Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden,
- —
-
einen Bericht des Koordinators über die Durchführung des Zertifizierungstests unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien gemäß Teil B dieses Anhangs,
- —
-
eine quantitative Analyse der Ergebnisse des Zertifizierungstests, durchgeführt nach einer von der Kommission zu genehmigenden Methode, mit Angabe der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Klassifizierungssachverständigen und der Ergebnisse der apparativen Klassifizierungsmethoden. Die für die Analyse herangezogenen Daten sind in einem von der Kommission zu genehmigenden elektronischen Format zu übermitteln,
- —
-
Angaben über die Richtigkeit der apparativen Klassifizierungsmethoden gemäß den Bestimmungen von Teil A Nummer 3 dieses Anhangs.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.