Artikel 1 VO (EG) 2008/1251

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a)
eine Liste von Überträgerarten;
b)
Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von

i)
Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind, und
ii)
Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission(1) genehmigte nationale Maßnahmen gelten;

c)
Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen von

i)
Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und
ii)
Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr;

d)
Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften hinsichtlich der Einfuhr in die und der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, von

i)
Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind,
ii)
Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr,
iii)
Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

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