Artikel 2 VO (EG) 2008/1251

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
„geschlossene Einrichtungen für Ziertiere” : Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern,

i)
bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder
ii)
bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;

b)
„offene Einrichtungen für Ziertiere” : alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere;
c)
„Wiederaufstockung” : Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer.

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