Artikel 2 VO (EG) 2008/1251
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- a)
-
„geschlossene Einrichtungen für Ziertiere” : Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern,
- i)
- bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder
- ii)
- bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;
- b)
- „offene Einrichtungen für Ziertiere” : alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere;
- c)
- „Wiederaufstockung” : Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.