Artikel 12 VO (EG) 2008/1251

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

(1) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse dürfen nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, die auf einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste stehen, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen

a)
von einer kombinierten Bescheinigung über die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit begleitet sein, die entsprechend den einschlägigen Mustern in den Anlagen IV und V zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgefüllt ist, und
b)
die in den Musterbescheinigungen und den Nachweisen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Tiere in Aquakultur für Umsetzungsgebiete oder für die Wiedereinsetzung in Gemeinschaftsgewässer bestimmt sind; in diesem Fall gilt Artikel 10.

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