Artikel 11 VO (EG) 2008/1251

Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1) Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Zierfische von Arten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern oder Gebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die

a)
der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören oder
b)
in Anhang III aufgeführt sind und eine formale Übereinkunft mit der OIE zur regelmäßigen Vorlage von Informationen über ihren Tiergesundheitsstatus bei den Mitgliedern dieser Organisation getroffen haben.

(3) Sendungen mit Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen

a)
von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, und
b)
die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.