Artikel 10 VO (EG) 2008/1251

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1) Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Sendungen mit Tieren in Aquakultur gemäß Absatz 1 müssen

a)
von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist;
b)
die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

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