Artikel 9 VO (EG) 2008/1251
Einfuhr von Tieren in Aquakultur nach Kontrollen
Sieht dieses Kapitel eine Kontrolle vor der Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung vor, dürfen lebende Tiere in Aquakultur von Arten, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der in dieser Bescheinigung aufgeführten Krankheiten sind, im Zeitraum zwischen einer solchen Kontrolle und dem Verladen der Sendung nicht in den Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet verbracht werden.
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