Artikel 14 VO (EG) 2008/1251

Beförderung von Tieren in Aquakultur

(1) Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Tiere in Aquakultur dürfen nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus ändern können. Insbesondere dürfen sie nicht im selben Wasser oder Mikrocontainer befördert werden wie Wassertiere, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(2) Bei der Beförderung in die Gemeinschaft dürfen die Tiere in Aquakultur nicht aus ihrem Mikrocontainer entnommen werden, und das Wasser, in dem sie befördert werden, darf im Hoheitsgebiet eines Drittlands, das zur Einfuhr solcher Tiere in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist oder einen niedrigeren Tiergesundheitsstatus aufweist als der Bestimmungsort, nicht ausgetauscht werden.

(3) Werden Sendungen mit Tieren in Aquakultur auf dem Seeweg an die Gemeinschaftsgrenze befördert, ist der einschlägigen Tiergesundheitsbescheinigung ein Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg beizufügen, das entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil D ausgefüllt ist.

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