Artikel 15 VO (EG) 2008/1251
Vorschriften für die Aussetzung von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie für das Transportwasser
(1) In die Gemeinschaft eingeführte und zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sind fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.
(2) In die Gemeinschaft eingeführte Tiere in Aquakultur dürfen in der Gemeinschaft nur dann in freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigt wurde.
Die zuständige Behörde kann eine solche Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.
(3) Das Transportwasser eingeführter Sendungen von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen ist fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.
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