Artikel 8 VO (EG) 2008/1251

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Tilgungsprogramme, gelten

(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG gelten, für die jedoch von der zuständigen Behörde eine Ausnahme von diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt wurde, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die ausgefüllt ist entsprechend dem Muster in

a)
Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur bestehen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und
b)
Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen bestehen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind.

(2) Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a)
sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;
b)
die Tiere zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(3) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a)
sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;
b)
die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für

a)
Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;
b)
Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i)
nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder
ii)
zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c)
Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.