Artikel 8a VO (EG) 2008/1251
Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten
(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere
- a)
-
in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in
- i)
- Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einer oder mehreren der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind, oder
- ii)
- Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Tilgungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;
- iii)
- Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;
- b)
- Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU durchführt, wie unter Buchstabe a beschrieben.
(2) Sendungen mit Tieren nach Absatz 1 entsprechen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von Gyrodactylus salaris (GS) aufgeführt ist.
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