Artikel 20 CLP (VO (EG) 2008/1272)

Signalwörter

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.

(2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

(3) Wird das Signalwort „Gefahr” auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung” dort nicht.

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