Artikel 22 CLP (VO (EG) 2008/1272)
Sicherheitshinweise
(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Sicherheitshinweise.
(2) Die Sicherheitshinweise werden aus den Sicherheitshinweisen in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 ausgewählt, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
(3) Die Sicherheitshinweise werden gemäß den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt, wobei die Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden.
(4) Die Sicherheitshinweise lauten wie in Anhang IV Teil 2 angegeben.
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