Artikel 26 CLP (VO (EG) 2008/1272)
Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme
(1) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:
- a)
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01” gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme „GHS02” und „GHS03” mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, fakultativ.
- b)
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS06” gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07” nicht.
- c)
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05” gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07” nicht für Haut- oder Augenreizung.
- d)
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08” für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07” nicht für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
- e)
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02” oder „GHS06” gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04” fakultativ.
(2) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.
Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 aufgeführt sind und zugleich der Einstufung nach Titel II unterliegen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.
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