Artikel 39 CLP (VO (EG) 2008/1272)
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
- a)
- Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind;
- b)
- Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen und die entweder als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.