Artikel 42 CLP (VO (EG) 2008/1272)

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

(1) Die Agentur erstellt und unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in Form einer Datenbank.

In das Verzeichnis werden die nach Artikel 40 Absatz 1 gemeldeten Informationen sowie die als Teil der Registrierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übermittelten Informationen aufgenommen.

Die Agentur macht die folgenden Informationen im Internet und kostenfrei öffentlich zugänglich:

a)
die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a,
b)
bei Gruppenmitteilungen die Identität des Importeurs oder Herstellers, der die Informationen im Namen der anderen Mitglieder der Gruppe übermittelt,
c)
die Informationen im Verzeichnis, die den in Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen entsprechen.
d)
das Datum der letzten Aktualisierung der Einstufung und Kennzeichnung.

Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden veröffentlicht, es sei denn, ein Anmelder begründet hinreichend, warum eine solche Veröffentlichung seinen geschäftlichen Interessen oder den geschäftlichen Interessen einer anderen betroffenen Partei schaden könnte.

Die Agentur informiert über die berechtigten Gründe, aus denen ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt werden kann.

Die Agentur ergreift Maßnahmen, um unzulässige Anträge auf vertrauliche Behandlung zu ermitteln, auch mittels automatischer Screenings und manueller Stichprobenkontrollen.

(2) Die Agentur aktualisiert das Verzeichnis, sobald sie aktualisierte Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 41 erhält.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen nimmt die Agentur gegebenenfalls für jeden Eintrag folgende Informationen auf:

a)
ob es für diesen Eintrag eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene durch die Aufnahme in Anhang VI Teil 3 gibt;
b)
ob es sich bei diesem Eintrag um einen gemeinsamen Eintrag von Registranten für denselben Stoff nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt;
c)
ob es sich um einen einvernehmlichen Eintrag von zwei oder mehr Anmeldern oder Registranten gemäß Artikel 41 handelt;
d)
ob der Eintrag von einem anderen Eintrag desselben Stoffes im Verzeichnis abweicht.

Die in Buchstabe a genannten Informationen werden aktualisiert, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 37 Absatz 5 getroffen wird.

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