Anhang VO (EG) 2008/1274

Änderung anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der weggefallene Text durchgestrichen.

A1 [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]

A2 [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]

A3 Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes angegeben ist, werden in den International Financial Reporting Standards (einschließlich International Accounting Standards und Interpretationen) und in den Einführungen zu den IFRS die folgenden Verweise wie folgt geändert:

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Gewinn- und Verlustrechnung” wird in „Gesamtergebnisrechnung” geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Bilanzstichtag” wird in „Abschlussstichtag” geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Anteilseigner” wird in „Eigentümer” geändert (ausgenommen davon ist IAS 33 Ergebnis je Aktie).

„aus dem Eigenkapital entfernt und ergebniswirksam erfasst” und „aus dem Eigenkapital herausgenommen und in das Periodenergebnis einbezogen” werden in „vom Eigenkapital in Gewinn oder Verlust umgegliedert” geändert.

„Standard oder Interpretation” wird in „IFRS” geändert.

„ein(es) Standard(s) oder eine(r) Interpretation” wird in „ein(es) IFRS” geändert.

„Standards und Interpretationen” wird in „IFRS” geändert (ausgenommen davon ist Paragraph 5 des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler).

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Ergebnis” (als Übersetzung von „profit or loss” ) wird in „Gewinn oder Verlust” geändert.

IFRS 1
Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

A4 IFRS 1 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 6 und 7 werden wie folgt geändert:
6
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
7
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Das Beispiel nach Paragraph 8 wird wie folgt geändert. Die Verweise auf die Jahre „2003” bis „2005” werden in „20X3” bis „20X5” geändert. Die Paragraphen Hintergrund und Anwendung der Vorschriften werden wie folgt geändert:

Hintergrund

Das Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode von Unternehmen A ist der 31. Dezember 20X5. Unternehmen A entschließt sich, in diesem Abschluss lediglich Vergleichsinformationen für ein Jahr darzustellen (siehe Paragraph 36) … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Die Paragraphen 10, 12(a) und 21 werden wie folgt geändert:
10
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
12
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
21
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen verlangt, dass ein Unternehmen

(a)
bestimmte Umrechnungsdifferenzen als sonstiges Ergebnis einstuft und diese in einem gesonderten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert; und
(b)
bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten Umrechnungsdifferenzen für diesen ausländischen Geschäftsbetrieb (einschließlich Gewinnen und Verlusten aus damit eventuell zusammenhängenden Sicherungsgeschäften) als Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgliedert.

In Paragraph 32 werden die Verweise auf die Jahre „2003” und „2004” in „20X4” bzw. „20X5” geändert. Die Paragraphen 32, 35 und 36 werden wie folgt geändert:
32
Ein Unternehmen … Stattdessen hat das Unternehmen die neuen Informationen im Gewinn oder Verlust (oder ggf. im sonstigen Ergebnis) des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 20X4 zu berücksichtigen.
35
Mit Ausnahme der in Paragraph 37 beschriebenen Fälle enthält dieser IFRS keine Befreiungen von den Darstellungs- und Angabepflichten anderer IFRS.
36
Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen, enthalten.
Die Paragraphen 36A–36C und die zugehörigen Überschriften werden gestrichen. Die Paragraphen 39 und 45(a) werden wie folgt geändert:
39
Um Paragraph 38 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens folgende Bestandteile enthalten: …

(a)
(ii)
das Ende … dargestellt wurde.
(b)
eine Überleitung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS. Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.
(c)

45
Um … zu entsprechen, …

(a)
Falls das Unternehmen für die entsprechende Zwischenberichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres ebenfalls einen Zwischenbericht veröffentlicht hat, muss jeder dieser Zwischenberichte Folgendes enthalten:

(i)
eine Überleitung des nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals zum Ende der entsprechenden Zwischenberichtsperiode auf das Eigenkapital nach IFRS zum selben Zeitpunkt; und
(ii)
eine Überleitung auf das nach IFRS ermittelte Gesamtergebnis für die entsprechende Zwischenberichtsperiode (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode). Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.

Paragraph 47C wird gestrichen. Paragraph 47H wird wie folgt hinzugefügt:
47H
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 6, 7, 8 (Beispiel), 10, 12(a), 21, 32, 35, 36, 39(b) und 45(a), Anhang A und Paragraph B2(i) in Anhang B geändert und die Paragraphen 36A–36C und 47C gestrichen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
In Anhang A werden die Begriffsdefinitionen wie folgt geändert:
Erste IFRS-Berichtsperiode Die letzte Berichtsperiode, auf die sich der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bezieht.
International Financial Reporting Standards (IFRS)

Standards und Interpretationen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet wurden. Sie umfassen:

(a)
(b)
(c)
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
In Anhang A wird die Definition der IFRS- Eröffnungsbilanz wie folgt geändert:
IFRS-Eröffnungsbilanz Die Bilanz eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS.
In Anhang A wird die Definition des Berichtsstichtags gestrichen. In Anhang B wird Paragraph B2(i) wie folgt geändert:
B2
Falls ein erstmaliger Anwender …

(i)
Falls der erstmalige Anwender den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze mit dem Eigenkapital verrechnet hat,

(i)
darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz nicht ansetzen. Des Weiteren darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert nicht in den Gewinn oder Verlust umgliedern, falls er das Tochterunternehmen veräußert oder falls eine Wertminderung der in das Tochterunternehmen vorgenommenen Finanzinvestition auftritt.

IFRS 4
Versicherungsverträge

A5 In IFRS 4 werden die Paragraphen 30 und 39A(a) wie folgt geändert:
30
In einigen Bilanzierungsmodellen … Die zugehörige Anpassung der Versicherungsverbindlichkeit (oder abgegrenzten Abschlusskosten oder immateriellen Vermögenswerte) ist dann und nur dann im sonstigen Ergebnis zu berücksichtigen, wenn die nicht realisierten Gewinne oder Verluste im sonstigen Ergebnis berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise …
39A
Ein Versicherer hat zur Erfüllung …

(a)
eine Sensitivitätsanalyse, aus der ersichtlich ist, wie der Gewinn oder Verlust und das Eigenkapital beeinflusst worden wären, wenn Änderungen der entsprechenden Risikovariablen, die am Abschlussstichtag in angemessener Weise möglich gewesen wären, eingetreten wären; die Methoden und Annahmen zur Erstellung der Sensitivitätsanalyse; sowie sämtliche Änderungen der Methoden und Annahmen gegenüber früheren Perioden. Wendet indes …

Paragraph 41B wird wie folgt hinzugefügt:
41B
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

A6 IFRS 5 wird wie folgt geändert. In Paragraph 3 wird „(überarbeitet 2003)” gestrichen. In Paragraph 28 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „in der Gesamtergebnisrechnung” geändert. Paragraph 33A wird wie folgt hinzugefügt:
33A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 von IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so muss dieser Abschlussbestandteil einen eigenen Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche enthalten.
In Paragraph 38 wird „direkt im Eigenkapital erfassten” in „im sonstigen Ergebnis erfassten” geändert. Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:
44A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 3 und 38 geändert, und Paragraph 33A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
In Anhang A wird die Definition von kurzfristiger Vermögenswert wie folgt geändert:

Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)
die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;
(b)
der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten;
(c)
die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder
(d)
es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.

IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben

A7 IFRS 7 wird wie folgt geändert. Die Überschrift von Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„Gesamtergebnisrechnung”

Paragraph 20 wird wie folgt geändert:
20
Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben:

(a)
Nettogewinne oder Nettoverluste in Bezug auf:

(i)
(ii)
zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, wobei die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis und der vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederte Betrag getrennt auszuweisen sind;
(iii)

Paragraph 21 wird wie folgt geändert:
21
Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.
Paragraph 23(c) und (d) wird wie folgt geändert:
23
Für Absicherungen von Zahlungsströmen hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen: …

(c)
der Betrag, der während der Periode im sonstigen Ergebnis erfasst wurde;
(d)
der Betrag, der vom Eigenkapital ins Periodenergebnis umgegliedert wurde, wobei der Betrag, der in jedem Posten der Gesamtergebnisrechnung enthalten ist, gezeigt wird; und …

In Paragraph 27(c) wird „im Eigenkapital” in „in das sonstige Ergebnis” geändert. Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:
44A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 20, 21, 23(c) und (d), 27(c) und B5 von Anhang B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
Paragraph B5 wird wie folgt geändert:
B5
… Paragraph 122 des IAS 1 (überarbeitet 2007) verlangt auch, dass Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen die Ermessensausübung des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden – mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen –, die die Beträge im Abschluss am Wesentlichsten beeinflussen, angeben.
In Paragraph B14 von Anhang B wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRS 8
Geschäftssegmente

A8 In IFRS 8 werden die Paragraphen 21 und 23(f) wie folgt geändert:
21
Zwecks Anwendung … Überleitungsrechnungen für Beträge in der Bilanz der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Beträge in der Bilanz des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.
23
Ein Unternehmen legt …

(f)
wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 97 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) genannt werden;

Paragraph 36A wird wie folgt hinzugefügt:
36A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 23(f) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 7
Kapitalflussrechnungen

A9 IAS 7 wird wie folgt geändert. [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 32 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” geändert.

IAS 8
Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

A10 IAS 8 wird wie folgt geändert. Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 10
Ereignisse nach der Berichtsperiode

A11 IAS 10 wird wie folgt geändert. Der Titel wird geändert in Ereignisse nach der Berichtsperiode [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 11
Fertigungsaufträge

A12 In IAS 11 wird in den Paragraphen 26, 28 und 38 „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” geändert.

IAS 12
Ertragsteuern

A13 IAS 12 wird wie folgt geändert. Der dritte Paragraph des Abschnitts „Zielsetzung” in IAS 12 wird wie folgt geändert: „… Für Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden, werden alle damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ebenfalls außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst.” In den Paragraphen 22(b), 59, 60 und 65 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” und in Paragraph 81(g)(ii) „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” geändert. Paragraph 23 wird wie folgt geändert:
23
… Gemäß Paragraph 61A wird die latente Steuerschuld unmittelbar dem Buchwert der Eigenkapitalkomponente belastet. Gemäß Paragraph 58 werden nachfolgende Änderungen der latenten Steuerschuld im Gewinn oder Verlust als latente(r) Steueraufwand (Steuerertrag) erfasst.
In Paragraph 52 wird in den Anmerkungen am Ende von Beispiel B und Beispiel C Paragraph 61 in Paragraph 61A und direkt mit dem Eigenkapital verrechnet in im sonstigen Ergebnis erfasst geändert. Die Überschrift oberhalb von Paragraph 58 wird wie folgt geändert:

Erfassung im Gewinn oder Verlust

58
Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:

(a)
einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61A bis 65); …

In Paragraph 60 wird „direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben wurden” in „außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurden” geändert. In der Überschrift oberhalb von Paragraph 61 wird „unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden” in „außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden” geändert. Paragraph 61 wird gestrichen, und Paragraph 61A wird wie folgt hinzugefügt:
61A
Tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern sind außerhalb des Gewinns oder Verlusts zu erfassen, wenn sich die Steuer auf Posten bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden. Dementsprechend sind tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern in Zusammenhang mit Posten, die in der gleichen oder einer anderen Periode:

(a)
im sonstigen Ergebnis erfasst werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 62).
(b)
direkt im Eigenkapital erfasst werden, direkt im Eigenkapital zu erfassen (siehe Paragraph 62A).

Die Paragraphen 62 und 63 werden geändert, und Paragraph 62A wird wie folgt hinzugefügt:
62
Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die Erfassung bestimmter Posten im sonstigen Ergebnis. Beispiele solcher Posten sind:

(a)
eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16 ); und
(b)
[gestrichen]
(c)
Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21).
(d)
[gestrichen]

62A
Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:

(a)
eine Anpassung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethoden, die rückwirkend angewandt wird, oder infolge einer Fehlerkorrektur (siehe IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler). und
(b)
beim erstmaligen Ansatz der Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments entstehende Beträge (siehe Paragraph 23).

63
In außergewöhnlichen Umständen kann es schwierig sein, den Betrag der tatsächlichen und latenten Steuer zu ermitteln, der sich auf Posten bezieht, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

(a)
(b)
eine Änderung des Steuersatzes … mit einem Posten in Zusammenhang steht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde; oder
(c)
ein Unternehmen … und der latente Steueranspruch sich (insgesamt oder teilweise) auf einen Posten bezieht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde.

In solchen Fällen wird die tatsächliche und latente Steuer in Bezug auf Posten, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden, auf Basis einer angemessenen anteiligen Verrechnung der tatsächlichen und latenten Steuer des Unternehmens in der betreffenden Steuergesetzgebung errechnet, oder es wird ein anderes Verfahren gewählt, welches unter den vorliegenden Umständen eine sachgerechtere Verteilung ermöglicht.

In Paragraph 65 wird „dem Eigenkapital in den Perioden gutgeschrieben oder belastet” in „in den Perioden im sonstigen Ergebnis erfasst” geändert. Paragraph 68C wird wie folgt geändert:
68C
Wie in Paragraph … (a) aus einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw. das in der gleichen oder einer unterschiedlichen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wird, oder (b) aus einem Unternehmenszusammenschluss. …
Paragraph 77 wird geändert, und Paragraph 77A wird wie folgt hinzugefügt:
77
Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gesamtergebnisrechnung gesondert darzustellen.
77A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es den auf den Gewinn oder Verlust aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit entfallenden Steueraufwand (Steuerertrag) in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
Paragraph 81 wird wie folgt geändert:
81
Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:

(a)
die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden (siehe Paragraph 62A);
(ab)
der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraph 62 und IAS 1 (überarbeitet 2007);
(b)
[gestrichen]; … 

Paragraph 92 wird wie folgt hinzugefügt:
92
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 23, 52, 58, 60, 62, 63, 65, 68C, 77 und 81 geändert, Paragraph 61 gestrichen und die Paragraphen 61A, 62A und 77A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 14
Segmentberichterstattung

A14 IAS 14 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 2, 52A und 54 werden wie folgt geändert:
2
Ein vollständiger Abschluss umfasst eine Bilanz, eine Gesamtergebnisrechnung, eine Kapitalflussrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und den Anhang, wie es in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) vorgesehen ist. Wird eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IAS 1 dargestellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses.
52A
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
54
Ein Beispiel für ein Maß der Segmentertragskraft über dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung ist die Bruttogewinnspanne der Umsatzerlöse. Beispiele für Maße der Segmentertragskraft unter dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung sind das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (entweder vor oder nach Ertragsteuern) und der Gewinn oder Verlust.
Paragraph 85 wird wie folgt hinzugefügt:
85
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 2 geändert. IAS 1 (überarbeitet 2007) ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 16
Sachanlagen

A15 IAS 16 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 39 und 40 werden wie folgt geändert:
39
Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings …
40
Führt eine Neubewertung … Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.
In Paragraph 73(e)(iv) wird „direkt im Eigenkapital erfassten oder aufgehobenen” in „im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgehobenen” geändert. Paragraph 81B wird wie folgt hinzugefügt:
81B
Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 39, 40 und 73(e)(iv) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer

A16 IAS 19 wird wie folgt geändert. [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Die Paragraphen 93A-93D werden wie folgt geändert:
93A
Wenn ein Unternehmen gemäß Paragraph 93 beschließt, die Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in der Periode vorzunehmen, in der sie anfallen, kann es diese im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraphen 93B-93D erfassen, sofern dies für …
93B
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die nach Paragraph 93A im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sind in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen.
93C
Ein Unternehmen, das versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach Paragraph 93A erfasst, hat auch alle Anpassungen, die durch die Obergrenze in Paragraph 58(b) entstehen, im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
93D
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie aufgrund der Obergrenze in Paragraph 58(b) entstandene Anpassungen, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Sie dürfen in einer nachfolgenden Berichtsperiode nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.
In Paragraph 105 und im dritten Absatz des erläuternden Beispiels zu Paragraph 106 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” geändert. Paragraph 120A wird wie folgt geändert:
120A
Ein Unternehmen hat die folgenden Angaben über leistungsorientierte Pläne zu machen: …

(h)
der gesamte im sonstigen Ergebnis für jeden der folgenden Posten erfasste Betrag: …
(i)
der kumulierte, im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste für Unternehmen, die eine Erfassung im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 93A vornehmen.

Paragraph 161 wird wie folgt hinzugefügt:
161
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 93A—93D, 106 (Beispiel) und 120A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 20
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

A17 IAS 20 wird wie folgt geändert. In Paragraph 14(a) wird „in die Gewinn- und Verlustrechnung” in „in den Gewinn oder Verlust” geändert. In den Paragraphen 14(b) und 15 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” geändert. In Paragraph 28 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Paragraph 29A wird wie folgt hinzugefügt:
29A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die ertragsbezogenen Zuwendungen gemäß Paragraph 29 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
Paragraph 42 wird wie folgt hinzugefügt:
42
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 29A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 21
Auswirkungen von Wechselkursänderungen

A18 IAS 21 wird wie folgt geändert. [Änderung in Paragraph 7 betrifft nicht die deutsche Fassung.] [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 27 wird „zunächst im Eigenkapital zu erfassen” in „zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen” geändert. In Paragraph 30 wird „direkt im Eigenkapital erfasst” in „direkt im sonstigen Ergebnis erfasst” geändert. In Paragraph 31 wird „direkt im Eigenkapital zu erfassen” und „im Eigenkapital zu erfassen” in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen” geändert. In Paragraph 32 wird „zunächst als separater Bestandteil des Eigenkapitals angesetzt und … im Gewinn oder Verlust erfasst” in „zunächst im sonstigen Ergebnis erfasst und … vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert” geändert. In Paragraph 33 wird „als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert” in „im sonstigen Ergebnis erfasst” geändert. Paragraph 37 wird wie folgt geändert:
37
Die Auswirkungen … Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs, die bisher gemäß den Paragraphen 32 und 39(c) im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, werden erst bei dessen Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.
In Paragraph 39(a) … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 39(b) wird „alle Gewinn- und Verlustrechnungen” in „alle Gesamtergebnisrechnungen und gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern erstellt)” geändert. In Paragraph 39(c) wird „als separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen” in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen” geändert. Die Paragraphen 41, 45, 46, 48 und 52 werden wie folgt geändert:
41
Die in Paragraph 39(c) genannten Umrechnungsdifferenzen ergeben sich aus:

(a)
der Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Wechselkursen an den Tagen der Geschäftsvorfälle und der Vermögenswerte und Schulden zum Stichtagskurs.

Diese Umrechnungsdifferenzen werden nicht im Gewinn oder Verlust erfasst, weil die Änderungen in den Wechselkursen nur einen geringen oder überhaupt keinen direkten Einfluss auf den gegenwärtigen und künftigen operativen Cashflow haben. Der kumulierte Betrag der Umrechnungsdifferenzen wird bis zum Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. Beziehen sich die Umrechnungsdifferenzen auf einen ausländischen Geschäftsbetrieb, der konsolidiert wird, jedoch nicht vollständig im Besitz des Mutterunternehmens steht, …

45
Die Einbeziehung … Demgemäß wird eine derartige Umrechnungsdifferenz im Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens weiter im Gewinn oder Verlust erfasst, es sei denn, sie stammt aus Umständen, die in Paragraph 32 beschrieben wurden. In diesen Fällen wird sie bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert.
46
Erfolgt …, so kann gemäß IAS 27 ein abweichender Stichtag verwendet werden, sofern der Unterschied nicht größer als drei Monate ist und Berichtigungen für die Auswirkungen aller bedeutenden Geschäftsvorfälle oder Ereignisse vorgenommen werden, die zwischen den abweichenden Stichtagen eingetreten sind. …
48
Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die entsprechenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurden, in der gleichen Periode, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (als Umgliederungsbetrag) (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007).
52
Folgende Angaben sind erforderlich: …

(b)
der Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurde, und eine Überleitungsrechnung des Betrags solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und am Ende der Berichtsperiode.

Paragraph 60A wird wie folgt hinzugefügt:
60A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 27, 30—33, 37, 39, 41, 45, 48 und 52 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 24
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

A19 [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 27
Konzern- und Einzelabschlüsse

A20 IAS 27 wird wie folgt geändert. In Paragraph 4 wird in der Definition von Anschaffungskostenmethode „Periodenergebnissen” in „Gewinnrücklagen” geändert. Die Paragraphen 26, 27, 30 und 40(e) werden wie folgt geändert:
26
Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind gewöhnlich auf den gleichen Stichtag aufgestellt. Weicht der Abschlussstichtag des Mutterunternehmens von dem eines Tochterunternehmens ab, dann stellt das Tochterunternehmen einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Mutterunternehmens auf, sofern dies nicht undurchführbar ist.
27
Wird … der Abschluss eines Tochterunternehmens, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses herangezogen wird, zu einem vom Mutterunternehmen abweichenden Stichtag aufgestellt, so sind Berichtigungen für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse vorzunehmen, die zwischen diesem Stichtag und dem Stichtag des Mutterunternehmens eingetreten sind. Der Unterschied zwischen dem Abschlussstichtag von Tochterunternehmen und Mutterunternehmen darf nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.
30
Der Unterschiedsbetrag …, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, wird zum Zeitpunkt der Veräußerung als Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Tochterunternehmens ins Konzernergebnis umgegliedert und unter den Umgliederungsbeträgen ausgewiesen.
40
Folgende Angaben …

(e)
der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; …

Paragraph 43A wird wie folgt hinzugefügt:
43A
Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen

A21 IAS 28 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 11, 24, 25, 37(e) und 39 werden wie folgt geändert:
11
Bei der Equity-Methode … Änderungen des Buchwerts können auch aufgrund von Änderungen der Beteiligungsquote des Anteilseigners notwendig sein, welche sich aufgrund von Änderungen im sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens ergeben. Solche Änderungen entstehen unter Anderem infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen und aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen. Der Anteil des Anteilseigners an diesen Änderungen wird im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners erfasst (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)).
24
Der Anteilseigner verwendet … Weicht der Abschlussstichtag des Anteilseigners von dem des assoziierten Unternehmens ab, muss das assoziierte Unternehmen zur Verwendung durch den Anteilseigner einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Anteilseigners aufstellen, es sei denn, dies ist undurchführbar.
25
Wird … der bei der Anwendung der Equity-Methode herangezogene Abschluss eines assoziierten Unternehmens zu einem vom Anteilseigner abweichenden Stichtag aufgestellt, so … In jedem Fall darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.
37
Die folgenden Angaben …

(e)
der Abschlussstichtag eines assoziierten Unternehmens, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden;

39
Der Anteil des Anteilseigners an im sonstigen Ergebnis des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Veränderungen ist im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners zu erfassen.
Paragraph 41A wird wie folgt hinzugefügt:
41A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 11 und 39 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 29
Rechnungslegung in Hochinflationsländern

A22 IAS 29 wird wie folgt geändert. In Paragraph 27 wird „Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung” in „Posten aus der Gesamtergebnisrechnung” geändert. In Paragraph 28 wird „Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung” in „Posten aus der Gesamtergebnisrechnung” geändert. In Paragraph 36 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 32
Finanzinstrumente: Darstellung

A23 IAS 32 wird wie folgt geändert. In Paragraph 18 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Im letzten Satz von Paragraph 29 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 40 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „in der Gesamtergebnisrechnung oder gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt)” geändert (zweimal). Paragraph 97A wird wie folgt hinzugefügt:
97A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 40 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
Die Anleitungen zur Anwendung werden wie folgt geändert. In Paragraph A31 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph A39 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 33
Ergebnis je Aktie

A24 IAS 33 wird wie folgt geändert. In Paragraph 4 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung” in „in der Gesamtergebnisrechnung” geändert. Paragraph 4A wird wie folgt hinzugefügt:
4A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das Ergebnis je Aktie nur in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
In Paragraph 13 wird Darstellung des Abschlusses gestrichen. Paragraph 67 wird wie folgt geändert: „… so kann der doppelte Ausweis in einer Zeile in der Gesamtergebnisrechnung erfolgen.” Die Paragraphen 67A, 68A, 73A and 74A werden wie folgt hinzugefügt:
67A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Anforderungen in Paragraph 66 und 67 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
68A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Anforderungen in Paragraph 68 in diesem Abschlussbestandteil oder im Anhang auszuweisen.
73A
Paragraph 73 ist auch auf ein Unternehmen anwendbar, das zusätzlich zum unverwässerten und verwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, die mittels eines im Bericht enthaltenen Bestandteils der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007)) ausgewiesen werden, der nicht von diesem Standard vorgeschrieben wird.
74A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4A, 67A, 68A und 73A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 34
Zwischenberichterstattung

A25 IAS 34 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 4, 5 und 8 werden wie folgt geändert:
4

Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.

5
IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

(a)
eine Bilanz zum Abschlussstichtag;
(b)
eine Gesamtergebnisrechnung für die Periode;
(c)
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;
(d)
eine Kapitalflussrechnung für die Periode;
(e)
den Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält; und
(f)
eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

8
Ein Zwischenbericht hat …

(a)
eine verkürzte Bilanz;
(b)
eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung, dargestellt als:

(i)
eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung; oder
(ii)
eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung und eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung;

(c)
eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung;
(d)
eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und
(e)
ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

Paragraph 8A wird wie folgt hinzugefügt:
8A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die verkürzten Zwischenberichtsdaten in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
Paragraph 11 wird wie folgt geändert:
11
Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie sind für die Zwischenberichtsperiode in dem Abschlussbestandteil anzugeben, der die Ergebnisbestandteile für diese Periode darstellt.
Paragraph 11A wird wie folgt hinzugefügt:
11A
Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.
Paragraph 12 wird wie folgt geändert:
12
IAS 1 (überarbeitet 2007) enthält Anwendungsleitlinien zur Struktur des Abschlusses. …
Paragraph 13 wird gestrichen. In Paragraph 16(j) wird „seit dem letzten Bilanzstichtag” wird in „seit dem letzten Abschlussstichtag” geändert. Paragraph 20 wird wie folgt geändert:
20
Zwischenberichte haben …

(a)
… Geschäftsjahres.
(b)
eine Gesamtergebnisrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin kumulierte Gesamtergebnisrechnung, mit vergleichenden Gesamtergebnisrechnungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum kumulierten Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres. Gemäß IAS 1 (überarbeitet 2007) kann ein Zwischenbericht für jede Berichtsperiode entweder eine zusammenfassende Gesamtergebnisrechnung oder eine Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und eine Überleitung vom Periodenergebnis zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung) enthalten.
(c)
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung … bis zum Zwischenberichtstermin, … vorangegangenen Geschäftsjahres.
(d)

In Paragraph 21 wird „, die am Zwischenberichtsstichtag enden,” in „bis zum Ende der Zwischenberichtsperiode” geändert. In Paragraph 30(b) wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 31 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 32 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Paragraph 47 wird wie folgt hinzugefügt:
47
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4, 5, 8, 11, 12 und 20 geändert, Paragraph 13 wurde gestrichen, und die Paragraphen 8A und 11A wurden hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 36
Wertminderung von Vermögenswerten

A26 IAS 36 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 61 und 120 werden wie folgt geändert:
61
Ein Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten Vermögenswerts wird im Periodenergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts wird indes im sonstigen Ergebnis erfasst, soweit der Wertminderungsaufwand nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben Vermögenswert ausgewiesenen Betrag übersteigt. Ein solcher Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts führt zu einer Minderung der entsprechenden Neubewertungsrücklage.
120
Eine Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswerts wird im sonstigen Ergebnis mit einer entsprechenden Erhöhung der Neubewertungsrücklage für diesen Vermögenswert erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, …
In den Paragraphen 126 und 129 wird „direkt im Eigenkapital” in „im sonstigen Ergebnis” geändert. Paragraph 140A wird wie folgt hinzugefügt:
140A
Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 61, 120, 126 und 129 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 37
Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

A27 IAS 37 wird wie folgt geändert. [In Paragraph 25 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.] [In Paragraph 75 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]

IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte

A28 IAS 38 wird wie folgt geändert. Die Paragraphen 85 und 86 werden wie folgt geändert:
85
Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines immateriellen Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings …
86
Führt eine Neubewertung … Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.
In Paragraph 87 wird „über die Gewinn- und Verlustrechnung” in „über den Gewinn oder Verlust” geändert. In Paragraphen 118(e)(iii) wird „direkt im Eigenkapital” in „im sonstigen Ergebnis” geändert. Paragraph 130B wird wie folgt hinzugefügt:
130B
Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 85, 86 und 118(e)(iii) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

A29 IAS 39 wird wie folgt geändert. Verweise auf:

„im Eigenkapital erfasst” und „direkt im Eigenkapital erfasst” werden in „im sonstigen Ergebnis erfasst” geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Im letzten Satz von Paragraph 11 wird „im Abschluss” in „in der Bilanz” geändert. In Paragraph 12 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 14 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Die Paragraphen 54 und 55 werden wie folgt geändert:
54
Falls es aufgrund … Jeglicher in Übereinstimmung mit Paragraph 55(b) im sonstigen Ergebnis erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem Vermögenswert ist folgendermaßen zu behandeln:

(a)
Im Falle … Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.
(b)
Im Falle eines finanziellen Vermögenswerts ohne feste Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen, wenn der finanzielle Vermögenswert verkauft oder anderweitig abgegeben wird. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

55
Ein Gewinn oder Verlust … ist wie folgt zu erfassen.

(a)
(b)
Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist solange im sonstigen Ergebnis zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007). Die mittels der …

In Paragraph 68 wird „aus dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und ergebniswirksam erfassten” in „gemäß Paragraph 67 aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederten” geändert. In Paragraph 95(a) wird „mittels der Eigenkapitalveränderungsrechnung unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1)” in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen” geändert. In Paragraph 97 wird „in das Periodenergebnis umzubuchen” in „vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007))” geändert. Die Paragraphen 98 und 100 werden wie folgt geändert:
98
Resultiert eine Absicherung …

(a)
Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind in den Gewinn oder Verlust derselben Periode oder der Perioden umzugliedern, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z. B. in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder Umsatzkosten erfasst werden) und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des im sonstigen Ergebnis erfassten Verlusts in einer oder mehreren Perioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen.
(b)
Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, …

100
Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).
In Paragraph 101 wird „im Eigenkapital erfasst wird” in „im sonstigen Ergebnis erfasst wird” , „verbleibt … als gesonderter Posten im Eigenkapital” in „wird … weiterhin gesondert im Eigenkapital ausgewiesen” und „ergebniswirksam zu erfassen” in „vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern” geändert. Paragraph 102 wird wie folgt geändert:
102
Absicherungen einer Nettoinvestition …

(a)
der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88) ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen; und
(b)
der ineffektive Teil ist ergebniswirksam zu erfassen.

Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, ist bei der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).

Paragraph 103C wird wie folgt hinzugefügt:
103C
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 26, 27, 34, 54, 55, 57, 67, 68, 95(a), 97, 98, 100, 102, 105, 108, A4D, A4E(d)(i), A56, A67, A83 und A99B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
Die Paragraphen 105 und 108 werden wie folgt geändert:
105
Wenn … Bei jedem derartigen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust als Umgliederungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Für jedes … hat das Unternehmen:
108
Ein Unternehmen darf den Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht finanzieller Verbindlichkeiten nicht anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen. Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard erstmalig angewendet wird, ist jeder außerhalb des Gewinns oder Verlusts (im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasste Betrag für eine Absicherung einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts behandelt wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des Währungsrisikos, die weiterhin als Absicherung von Zahlungsströmen behandelt wird.
Anhang A Anleitungen zur Anwendung wird wie folgt geändert. In Paragraph A4E(d)(i) wird „bei Erfassung der Wertänderungen im Eigenkapital” in „bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis” geändert. In Paragraph A25 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph A51(a) wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph A67 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Paragraph A99B wird wie folgt geändert:
A99B
Wenn eine Absicherung einer erwarteten konzerninternen Transaktion die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllt, sind alle gemäß Paragraph 95(a) im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen das Währungsrisiko der abgesicherten Transaktion das Konzernergebnis beeinflusst, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen.
In Paragraph A129 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 40
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

A30 n IAS 40 wird Paragraph 62 wie folgt geändert:
62
Bis zu dem Zeitpunkt, … Mit anderen Worten:

(a)
jede auftretende Minderung des Buchwerts der Immobilie ist im Gewinn oder Verlust zu erfassen. In dem Umfang, in dem jedoch ein der Immobilie zuzurechnender Betrag in der Neubewertungsrücklage eingestellt ist, ist die Minderung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und die Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals entsprechend zu kürzen.
(b)
eine sich ergebende Erhöhung des Buchwerts ist folgendermaßen zu behandeln:

(i)
(ii)
ein noch verbleibender Teil der Erhöhung wird im sonstigen Ergebnis erfasst und führt zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals. Bei einem anschließenden …

Paragraph 85A wird wie folgt hinzugefügt:
85A
Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 62 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IAS 41
Landwirtschaft

A31 In Paragraph 24(a) des IAS 41 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 1
Änderungen bestehender Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlicher Schulden

A32 IFRIC 1 wird wie folgt geändert. Im Abschnitt „Verweise” wird IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) geändert. Paragraph 6 wird wie folgt geändert:
6
Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Neubewertungsmodell bewertet:

(a)
gehen die Änderungen …, so dass:

(i)
eine Abnahme der Rückstellung (gemäß (b)) direkt im sonstigen Ergebnis erfasst wird und zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital führt, …;
(ii)
eine Erhöhung der Rückstellung erfolgswirksam erfasst wird, es sei denn, sie ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen und führt zu einer Minderung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital, soweit …

(b)
(c)
ist eine Änderung … Jede dieser Neubewertungen ist bei der Bestimmung der Beträge, die erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis gemäß (a) erfasst werden, zu berücksichtigen. Ist eine Neubewertung erforderlich, sind alle Vermögenswerte dieser Klasse neu zu bewerten.
(d)
ist nach IAS 1 jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Ertrags- und Aufwandsposten in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Veränderung der Neubewertungsrücklage, die auf einer Änderung der Rückstellung beruht, gesondert zu identifizieren und als solche anzugeben.

Paragraph 9A wird wie folgt hinzugefügt:
9A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 6 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

IFRIC 7
Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

A33 IFRIC 7 wird wie folgt geändert. In Paragraph 3 wird „Bilanzstichtag des Berichtszeitraums” in „Abschlussstichtag” geändert. In Paragraph 4 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 10
Zwischenberichterstattung und Wertminderung

A34 IFRIC 10 wird wie folgt geändert. In Paragraph 1 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] In Paragraph 7 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 14
IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswerts, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

A34A IFRIC 14 wird wie folgt geändert. In Paragraph 10 wird „…des bilanzierter Nettovermögenswerts oder der bilanzierten Nettoschuld” in „…des Nettovermögenswerts oder der Nettoschuld, die in der Bilanz ausgewiesen werden” geändert. In Paragraph 26(b) wird „die Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen” in „sonstiges Ergebnis” geändert. Paragraph 27A wird hinzugefügt:
27A
Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 26 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

SIC-7
Einführung des Euro

A35 SIC-7 wird wie folgt geändert. Im Abschnitt „Verweise” wird IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) hinzugefügt. Paragraph 4(b) wird wie folgt geändert:
4
Das heißt im Besonderen, dass:

(a)
(b)
kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe im sonstigen Ergebnis zu erfassen, im Eigenkapital zu kumulieren und erst bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen in den ausländischen Geschäftsbetrieb vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind; und …

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens” wird nach „vorzunehmen” folgender neuer Absatz eingefügt:

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

SIC-10
Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten

A36 In SIC-10 Paragraph 3 wird „im Eigenkapital” in „in dem den Anteilseignern zurechenbaren Anteil am Eigenkapital” geändert.

SIC-13
Gemeinschaftlich geführte Einheiten — Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

A37 In SIC-13 Paragraph 3(a) wird „in seiner Gewinn- und Verlustrechnung” in „im Gewinn oder Verlust” geändert.

SIC-15
Operating-Leasingverhältnisse — Anreizvereinbarungen

A38 In SIC-15 wird im Abschnitt „Verweise” IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) geändert.

SIC-25
Ertragsteuern — Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner

A39 SIC-25 wird wie folgt geändert. Im Abschnitt „Verweise” wird IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) hinzugefügt. Paragraph 4 wird wie folgt geändert:
4
Die Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner führt nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung von außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfassten Beträgen. Die Konsequenzen, die sich aus der Änderung im Steuerstatus für die tatsächlichen und latenten Ertragsteuern ergeben, sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, diese Konsequenzen stehen mit Geschäftsvorfällen und Ereignissen im Zusammenhang, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem erfassten Eigenkapitalbetrag gutgeschrieben oder belastet werden oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf Änderungen des erfassten Eigenkapitalbetrags in der gleichen oder einer anderen Periode beziehen (also auf Änderungen, die nicht im Periodenergebnis erfasst werden), sind ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutzuschreiben oder zu belasten. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge beziehen, sind ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens” wird nach „berücksichtigen” folgender neuer Absatz eingefügt:

nfolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

SIC-29
Angabe — Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen

A40 In SIC-29 wird im Abschnitt „Verweis” IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) geändert.

SIC-32
Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten

A41 SIC-32 wird wie folgt geändert. Im Abschnitt „Verweise” wird IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) geändert. Paragraph 5 wird wie folgt geändert:
5
Diese Interpretation … Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1. 88 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen.
Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens” wird ein zweiter Absatz hinzugefügt:

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 5 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

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