Artikel 10 VO (EG) 2008/1276

Kontrollsätze

(1) Der Mindestsatz der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9, die in jedem Kalenderjahr von der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen, vorgenommen werden, darf insgesamt nicht weniger als 8 % der Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Erstattungserzeugnisse betragen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestsätze der gemäß diesem Artikel durchzuführenden Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten für Substitutionskontrollen keine T5-Exemplare oder gleichwertigen Dokumente, die sich beziehen

a)
auf eine Menge von nicht mehr als

i)
25000 kg im Falle von Getreide und Reis,
ii)
5000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,
iii)
2500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;

b)
oder auf Erstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR.

(3) Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 2 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

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