Artikel 10 VO (EG) 2008/1276
Kontrollsätze
(1) Der Mindestsatz der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9, die in jedem Kalenderjahr von der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen, vorgenommen werden, darf insgesamt nicht weniger als 8 % der Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Erstattungserzeugnisse betragen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestsätze der gemäß diesem Artikel durchzuführenden Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten für Substitutionskontrollen keine T5-Exemplare oder gleichwertigen Dokumente, die sich beziehen
- a)
-
auf eine Menge von nicht mehr als
- i)
- 25000 kg im Falle von Getreide und Reis,
- ii)
- 5000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,
- iii)
- 2500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;
- b)
- oder auf Erstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR.
(3) Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 2 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.
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