Artikel 9 VO (EG) 2008/1276

Besondere Substitutionskontrollen

(1) Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, führt eine besondere Substitutionskontrolle durch, wenn sich herausstellt, dass

a)
die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden;
b)
die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse aufgebrochen wurden;
c)
keine Freistellung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurde.

(2) Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, entscheidet auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Artikel 11, ob die besondere Substitutionskontrolle lediglich die Substitutionskontrolle oder auch eine Warenkontrolle umfasst.

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