Artikel 8 VO (EG) 2008/1276

Kontrollort und Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

(1) Soweit eine Ausfuhranmeldung von einer Ausfuhrzollstelle, bei der es sich nicht um die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle handelt, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, angenommen wurde und die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle durchgeführt hatte, nimmt die Ausgangszollstelle nach den Bestimmungen dieses Artikels und unbeschadet von nach Maßgabe anderer Vorschriften durchführten Kontrollen eine Substitutionskontrolle vor.

Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle nicht um die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, so wird die Substitutionskontrolle von letzterer durchgeführt.

(2) Ist durch eine solche Sichtkontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden gemäß Artikel 5 andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet.

Eine Analysestichprobe wird nur entnommen, wenn die Ausgangszollstelle durch Sichtkontrolle und anhand der Angaben auf der Verpackung und in den Papieren nicht überprüfen kann, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren übereinstimmen.

(3) Wurde auf Verlangen des Bestimmungsdrittlands zusätzlich zum Zollverschluss ein Veterinärsiegel angebracht, so ist eine Substitutionskontrolle nur erforderlich, wenn Betrugsverdacht besteht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.