Artikel 7 VO (EG) 2008/1276
Kontrollpflicht und Kontrollsätze
(1) Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, kontrolliert die Unversehrtheit der Verschlüsse.
(2) Der Kontrollsatz für Plomben beträgt mindestens 10 % der Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare oder gleichwertigen Dokumente, bei denen es sich nicht um die für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 ausgewählten Dokumente handelt.
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