Artikel 7 VO (EG) 2008/1276

Kontrollpflicht und Kontrollsätze

(1) Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, kontrolliert die Unversehrtheit der Verschlüsse.

(2) Der Kontrollsatz für Plomben beträgt mindestens 10 % der Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare oder gleichwertigen Dokumente, bei denen es sich nicht um die für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 ausgewählten Dokumente handelt.

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