Artikel 6 VO (EG) 2008/1276
Kontrollsätze
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 wird eine repräsentative Auswahl von nicht weniger als 5 % der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, für die die Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge gemäß Artikel 1 beantragt werden, einer Warenkontrolle unterzogen.
Der Kontrollsatz gilt je
- a)
- Ausfuhrzollstelle;
- b)
- Kalenderjahr und
- c)
- Produktsektor.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen,
- a)
- den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich;
- b)
- den Kontrollsatz von 5 % je Zollstelle durch einen Satz von 5 % für ihr gesamtes Hoheitsgebiet und den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich.
(3) Wenn eine Ausfuhrzollstelle je Erzeugnissektor und Jahr weniger als 20 Ausfuhranmeldungen gemäß Absatz 1 annimmt, so ist bei Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a je Erzeugnissektor und Jahr mindestens eine Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle zu unterziehen.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Zollstelle die beiden ersten Anmeldungen nicht aufgrund der Ergebnisse ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 11 überprüft hat und wenn in diesem Erzeugnissektor anschließend keine weiteren Ausfuhren getätigt werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
- a)
- gilt für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren ein Mindestkontrollsatz von 0,5 % je Zollstelle oder von 0,5 % für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Der Prozentsatz der an diesen Erzeugnissen vorgenommenen Warenkontrollen wird bei der Berechnung des Kontrollsatzes von 5 % je Erzeugnissektor oder des Gesamtkontrollsatzes von 5 % für alle Erzeugnissektoren zusammengerechnet nicht berücksichtigt;
- b)
- kann der Mindestkontrollsatz für Warenkontrollen im Falle von Ausfuhrzollstellen, denen ein Produktsortiment aus höchstens zwei Erzeugnissektoren und von höchstens fünf Ausführern zur Ausfuhr gestellt wird, auf 2 % je Erzeugnissektor gesenkt werden. Erzeugnissektoren mit weniger als 20 Ausfuhranmeldungen pro Jahr und Zollstelle werden bei der Bestimmung der Zahl der Erzeugnissektoren nicht berücksichtigt. Die Ausfuhrzollstellen können diese Vorschriften auf Basis der statistischen Angaben für das Vorjahr während eines ganzen Kalenderjahres anwenden, selbst wenn im Jahresverlauf Ausfuhranmeldungen von weiteren Ausführern oder für weitere Erzeugnissektoren eingehen.
(5) Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten im Falle von Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Waren- und Substitutionskontrollen verzichten.
(6) Bei der Berechnung der Mindestsätze der gemäß diesem Artikel durchzuführenden Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten für die Warenkontrollen keine Ausfuhranmeldungen, die sich beziehen
- a)
-
auf eine Menge von nicht mehr als
- i)
- 25000 kg im Falle von Getreide und Reis,
- ii)
- 5000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,
- iii)
- 2500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;
- b)
- oder auf Erstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR.
(7) Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.
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