Artikel 5 VO (EG) 2008/1276

Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

(1) Kann bei einer Sichtkontrolle nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erzeugnisse der Beschreibung in der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen entsprechen, und sind zur Bestimmung der Güteklasse der Erzeugnisse sehr genaue Angaben über die Zutaten erforderlich, so überprüft die Zollstelle, ob diese Beschreibung mit der Beschaffenheit des Erzeugnisses übereinstimmt.

(2) Soweit die Ausfuhrzollstelle dies für erforderlich hält, veranlasst sie unter Angabe von Gründen, dass die Erzeugnisse in speziell ausgestatteten und eigens zu diesem Zweck akkreditierten oder behördlich zugelassenen Laboratorien analysiert werden. Richten sich der Erstattungssatz oder andere Beträge nach dem Anteil eines bestimmten Bestandteils, so zieht die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben, um deren Zusammensetzung von einem akkreditierten oder behördlich zugelassenen Labor analysieren zu lassen.

Soweit ein und derselbe Ausführer regelmäßig Erzeugnisse mit ein und demselben Code der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen oder der Kombinierten Nomenklatur exportiert und der Erstattungssatz vom Anteil eines bestimmten Bestandteils abhängt, darf die Ausfuhrzollstelle nur bei 50 % der Warenkontrollen, die bei diesem Ausführer vorgenommen werden, und sofern die Laboranalysen in den vergangenen sechs Monaten in Bezug auf diesen Ausführer keine Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags ergeben haben, repräsentative Proben ziehen. Werden bei Laboranalysen in Bezug auf diesen Ausführer Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags festgestellt, so zieht die Ausfuhrzollstelle Proben bei allen Warenkontrollen, denen dieser Ausführer in den folgenden sechs Monaten unterzogen wird.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen werden unbeschadet etwaiger Maßnahmen durchgeführt, die die Zollbehörden möglicherweise treffen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet in dem Zustand verlassen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung befanden.

(4) Die Ausfuhrzollstelle trägt dafür Sorge, dass Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingehalten wird. Bestehen begründete Zweifel an der einwandfreien und handelsüblichen Qualität eines Erzeugnisses, so überprüft die Ausfuhrzollstelle, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Tiergesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, eingehalten werden.

(5) Warenkontrollen bei Schüttgut, abgepackten Erzeugnissen und Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, werden nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

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