Artikel 12 VO (EG) 2008/1276
Prüfung durch die Zahlstellen
Die Zahlstellen überprüfen sämtliche für die betreffende Zahlung maßgebenden Teile der Zahlungsanträge anhand der zugehörigen Unterlagen und anderer vorliegender Informationen, insbesondere anhand der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der Zollstellen.
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