Artikel 13 VO (EG) 2008/1276

Koordination von Risikoanalyse und Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen zur Risikoanalyse von einer einzigen Stelle koordiniert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelnen Handelsteilnehmern auferlegten Kontrollen koordiniert und die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 8 und 9 und die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zusammengelegt werden.

Diese koordinierten Kontrollen werden auf Initiative oder auf Antrag der Kommission oder der für die Warenkontrollen verantwortlichen Zollbehörden oder der die Zahlungsanträge prüfenden Zahlstellen oder der für die Buchprüfung zuständigen Behörden durchgeführt.

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