Artikel 14 VO (EG) 2008/1276

Berichte über Warenkontrollen

(1) Jede Ausfuhrzollstelle trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung des Prozentsatzes der Warenkontrollen gemäß Artikel 6 jederzeit überprüft werden kann.

Dabei wird für jeden einzelnen Erzeugnissektor Folgendes berücksichtigt:

a)
die Zahl der für Warenkontrollen in Frage kommenden Ausfuhranmeldungen;
b)
die Zahl der durchgeführten Warenkontrollen.

(2) Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede Warenkontrolle einen ausführlichen Kontrollbericht.

Die Kontrollberichte enthalten zumindest folgende Angaben:

a)
Ort, Datum und Uhrzeit der Ankunft, Uhrzeit des Abschlusses der Warenkontrolle; Transportmittel der Erzeugnisse; die Angabe, Zustand des Transportmittels zu Beginn des Kontrollverfahrens (leer, teilbeladen oder vollständig beladen); Zahl der für Laboranalysen entnommenen Proben; Name und Unterschrift des zuständigen Beamten sowie
b)
Datum und Uhrzeit des Eingangs der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999; angegebene Uhrzeiten für Beginn und Abschluss des Verladens der Erzeugnisse auf das Transportmittel.

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden die Kontrollberichte und das Dokument, aus dem hervorgeht, warum die betreffende Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle unterzogen wurde, ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang in der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Einsicht aufbewahrt.

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