Artikel 16 VO (EG) 2008/1276

Jahresbericht

Bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Durchführung und Wirksamkeit der nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Entscheidung über die einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren. Der Bericht enthält die in Anhang VIII vorgegebenen Angaben zu Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommen wurden.

Die Übermittlung gemäß Absatz 1 erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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