ANHANG IIa VO (EG) 2008/1276

Kontrollcodes für die Kontrollen, die von der Ausfuhrzollstelle, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, durchgeführt wurden

TEIL 1

Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode
Es wurde eine Warenkontrolle der Ausfuhrerstattungswaren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 durchgeführt. A1000
Es wurde eine Analyse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 durchgeführt. A1100
Es handelt sich um Nahrungsmittelhilfeexporte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001, die von den Warenkontrollen ausgenommen sind. A1200

TEIL 2

Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode
Der Verschluss ist konform oder das Fehlen eines Verschlusses ist gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gerechtfertigt. A2000
Der Verschluss fehlt oder wurde zerstört. A2100

TEIL 3

Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode
Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform. A3000
Im Rahmen der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 wurde eine Probe gezogen, aber die Ergebnisse liegen noch nicht vor, da die Überprüfung durch die Laboranalysen noch nicht abgeschlossen ist. A3100
Die Ergebnisse der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform. A3200
Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind nicht konform. A3300

TEIL 4

Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode
Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass der Erstattungssatz im T5-Kontrollexemplar oder in dem gleichwertigen Dokument nicht angegeben war, ohne dass der Ausführer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 von dieser Auflage befreit war. A4000
Die Anwendung des Risikomanagements wurde durch das Fehlen des Vermerks gemäß Artikel 8 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im T5-Kontrollexemplar oder in einem gleichwertigen Dokument erschwert. A4100
Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass das T5-Kontrollexemplar oder das gleichwertige Dokument an anderer Stelle nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ausgefüllt war. A4200

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