ANHANG VIII VO (EG) 2008/1276

Angaben im Jahresbericht gemäß Artikel 16

1.
Kontrollen an der Ausfuhrzollstelle

1.1.
Zahl der Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 ausgeschlossen sind. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b an, so enthält der Bericht Angaben über die Gesamtzahl der Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor in seinem Hoheitsgebiet, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 ausgeschlossen sind.
1.2.
Zahl und Prozentsatz der je Erzeugnissektor und Zollstelle durchgeführten Warenkontrollen. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b an, so enthält der Bericht Angaben über die Gesamtzahl und den Prozentsatz der je Erzeugnissektor in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Warenkontrollen.
1.3.
Gegebenenfalls eine Liste der Zollstellen, die den Kontrollsatz gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verringern. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absatz 4 an, so enthält der Bericht Angaben über die Zahl und den Prozentsatz der durchgeführten Warenkontrollen, die je Erzeugnissektor und Zollstelle in diesem Artikel vorgegeben sind.
1.4.
Zahl der Kontrollen je Erzeugnissektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(1) verwendeten Referenznummer.
1.5.
Gegebenenfalls die aktualisierte Zahl der Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006, die der Kommission in früheren Berichten gemeldet wurden.
1.6.
Höhe der je Erzeugnissektor beantragten Erstattungen für Ausfuhranmeldungen, bei denen Warenkontrollen vorgenommen wurden.

2.
Substitutionskontrollen an den Ausgangszollstellen

2.1.
Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente je Ausgangszollstelle oder je Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, eingetragen als

a)
Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Ausfuhrerzeugnisse, die einer Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a unterzogen wurden;
b)
Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Ausfuhranmeldungen, bei denen keine Warenkontrolle Sinne von Artikel 3 Buchstabe a vorgenommen wurde;
c)
Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente.

2.2.
Zahl und Rate der Kontrollen der Unversehrtheit der Siegel gemäß Artikel 7 je Ausgangszollstelle oder Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
2.3.
Zahl und Prozentsatz der Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen im Sinne von Artikel 8 bzw. Artikel 9, je Ausgangszollstelle oder Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
2.4.
Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt oder bei denen die Verschlüsse aufgebrochen wurden oder für die keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bewilligt wurde.
2.5.
Zahl der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 verwendeten Referenznummer.

Zahl der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 verwendeten Referenznummer.

2.6.
Gegebenenfalls die aktualisierte Zahl der Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006, die der Kommission in früheren Berichten gemeldet wurden.
2.7.
Umfang, in dem die Ausgangszollstellen oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf Artikel 15 Absatz 5 zurückgegriffen haben, sowie die von den betreffenden Zahlstellen mitgeteilten Informationen.

3.
Verfahren für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen

3.1.
Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle, einer Substitutionskontrolle und einer besonderen Substitutionskontrolle zu unterziehenden Sendungen angewandt wurden, und ihrer Wirksamkeit.

4.
Änderungen des Systems oder der Strategie für die Risikoanalyse

4.1.
Beschreibung aller Änderungen der der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Maßnahmen.

5.
Detaillierte Angaben zum Auswahlsystem und zur Risikoanalyse

Die Angaben gemäß den Punkten 5.1 bis 5.4 sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht Änderungen vorgenommen wurden. Die Angaben gemäß Punkt 5.5 werden von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum im Jahr 2009 verlangt, in dem noch keine Mitteilung über die Anwendung der Risikoanalyse gemäß Artikel 11 erfolgt ist.
5.1.
Beschreibung des einheitlichen Systems, falls vorhanden, zur Aufzeichnung der Gewichtungssätze für die bei den einzelnen Sendungen gegebenen Risiken.
5.2.
Beschreibung der Zeitabstände für die regelmäßige Neubewertung und Anpassung der eingeschätzten Risiken.
5.3.
Beschreibung des Systems zur Überwachung und Rückmeldung, das gewährleistet, dass entweder gezielte Kontrollen vorgenommen oder aber hinreichende Gründe für deren Unterbleiben aufgezeichnet werden.
5.4.
Wurde die Risikoeinschätzung (siehe Punkt 5.2) in den letzten Berichtszeiträumen nicht angepasst, bitte erläutern, warum die bestehende Einschätzung weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.
5.5.
Wird keine Risikoanalyse gemäß Artikel 11 durchgeführt, bitte erläutern, warum das bestehende Kontrollsystem weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

6.
Koordinierung mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008

6.1.
Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung, die zur Verbesserung der Koordinierung mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 getroffen wurden.

7.
Probleme mit der Anwendung dieser Verordnung

7.1.
Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Verordnung aufgetreten sind, sowie der diesbezüglich getroffenen oder vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

8.
Beurteilung der vorgenommenen Kontrollen

8.1.
Beurteilung, ob die Durchführung der Kontrollen zufriedenstellend war.
8.2.
Angabe, ob die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in ihrem letzten Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung etwaige Bemerkungen zur Durchführung der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen gemacht hat, und Verweis auf die entsprechende Stelle in dem genannten Bericht (Kapitel, Seite usw.). Enthält der Bericht Empfehlungen zur Verbesserung des Systems der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen, bitte angeben, welche Maßnahmen zur Systemverbesserung getroffen wurden.
8.3.
Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen im Sinne von Punkt 8.2 zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts noch nicht umgesetzt haben, sind verpflichtet, diese Information bis spätestens 31. Juli des Jahres zu übermitteln, in dem der Jahresbericht vorgelegt wird.

9.
Verbesserungsvorschläge

9.1.
Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge entweder für die Anwendung der Verordnung oder aber für die Verordnung selbst.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

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