Artikel 5 VO (EG) 2008/1295

(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Gemeinschaft folgende Angaben tragen:

a)
Bezeichnung der Ware;
b)
Angabe der Sorte oder Sorten;
c)
Ursprungsland;
d)
Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.

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