Artikel 5 VO (EG) 2008/1295
(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Gemeinschaft folgende Angaben tragen:
- a)
- Bezeichnung der Ware;
- b)
- Angabe der Sorte oder Sorten;
- c)
- Ursprungsland;
- d)
- Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.
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